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Lexikon.

Definition

Kollektivvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung (Betriebs-, Personalrat). Unterscheidet sich vom Tarifvertrag dadurch, dass sie nicht zwischen einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft abgeschlossen wird. Inhalt von Betriebsvereinbarungen können alle Sachverhalte sein, bei denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht, z. B. Gestaltung des Entgeltsystems. Sie gelten für alle Beschäftigten des Unternehmens bzw. der Institution.

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